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Fahrrad mit Hund

Ob man einen Hund vom Fahrrad aus mit sich führen darf, ist anhand der Straßenverkehrsordnung und des Tierschutzgesetzes zu beurteilen. Nach Paragraph 28 StVO ist es grundsätzlich verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus an der Leine zu führen oder etwa neben dem Fahrzeug unangeleint mitlaufen zu lassen. Lediglich vom Fahrrad aus dürfen Hunde mitgeführt werden. Dies bedeutet aber keinen Freibrief, zum Beispiel für einen Radrennfahrer, einen Dackel neben sich herlaufen zu lassen. Die Erlaubnis, Hunde am Fahrrad mitzunehmen, gilt nämlich nur für größere, schnell laufende Hunde. Aber auch hier muß das Tierschutzgesetz beachtet werden. Denn das, was dem Hund anfangs noch Vergnügen bereitet, kann auf einer längeren Strecke für den untrainierten Hund leicht zur Tierquälerei werden. Damit dürfen größere Hunde vom Fahrrad prinzipiell geführt werden. Nur wenn die Gemeinde einen Leinenzwang verbindlich vorschreibt, hat auch der Fahrrad-Hundeführer diese Regelung zu beachten.

Bundesgerichtshof-Beschluß vom 18.04.1991, Az.: 4 StR 518/190

Herrchen bekommt bei Sturz kein Geld

Köln (ddp) 15.08.2003
Stürzt Herrchen mit “Pfiffi” am Fahrrad, darf der Hundefreund kein Schmerzesgeld erwarten. Denn wer mit Fahrrad und Vierbeiner unterwegs ist und die Leine um den Lenker gewickelt hat, muss besonders aufmerksam und vorsichtig sein. Darauf verweist der Anwalt-Suchservice mit Bezug auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 9 U 185/00).

Ein Radfahrer war mit seinem Hund unterwegs, den er am Lenker angeleint hatte. Das Tier eines anderen Hundehalters lief frei herum und rannte auf den Hund des Radlers zu. Dieser zog daraufhin so heftig an der Leine, dass sein Herrchen stürzte und sich verletzte. Dafür forderte der Mann Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Ohne Erfolg. Zwar können Tierhalter für die von ihren Vierbeinern angerichteten Schäden verantwortlich gemacht werden. In dem Fall habe aber der Kläger den Schaden mitverursacht. Er habe sich im “höchsten Maße leichtsinnig” verhalten, weil er die Leine fest um den Lenker gebunden hatte und einfach weiterfuhr, als er den anderen Hund kommen sah.

Es ist zwar nicht verboten, einen Hund am Fahrradlenker auszuführen, allerdings müsse der Radler im Notfall die Leine schnell loslassen, anhalten und absteigen können, betonten die Richter. Wegen des unvorsichtigen Verhaltens des Klägers müsse der andere Tierhalter für die Unfallfolgen nicht haften.